Verbund Deutscher Bolonka Züchter e.V.  (VDBZ)

Zuchtordnung des VDBZ

Der VDBZ e.V. ist stets bemüht, seine Zuchtordnung auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand zu halten. Ebenso werden aktuelle Entwicklungen und neue Erkenntnisse innerhalb der Bolonkazucht berücksichtigt.


Verbund Deutscher Bolonka Züchter e.V. (VDBZ)

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Zuchtordnung des VDBZ

§ 1 Allgemeines

  1. Ziel des VDBZ ist die Zucht rasse- und wesenstypischer Bolonka Zwetna sowie die Gesunderhaltung der Rasse.
    Das schließt Zuchtberatung und Zuchtlenkung und das Führen eines Zuchtbuches durch den VDBZ mit ein.
    Erbliche Fehler und Krankheiten der Rasse sollen erfasst und planmäßig bekämpft werden.
    Hunde mit schwerwiegenden erblich bedingten Fehlern sind von der Zucht ausgeschlossen.
    Die Zuchtordnung dient der Verwirklichung des o. g. Ziels, dem Schutz der Zuchthündinnen, der artgerechten Haltung des Hundebestandes und der fachgerechten Aufzucht der Welpen.
  2. Der VDBZ vertraut dem Züchter die Wahrung der Zuchtziele an. Der Züchter hat im Rahmen der Zuchtordnung des VDBZ die Freizügigkeit, aber auch die Verantwortung für die Zucht und die Partnerwahl.

 § 2 Zuchtkommission, Zuchtleiter und Zuchtwarte

  1. Die Zuchtkommission ist für alle Belange der Zucht, die Zuchtordnung und die Betreuung der Züchter zuständig und fungiert als Zuchtleitung.
    Die Zuchtkommission (Zuchtleitung) setzt sich aus dem Zuchtleiter, den Zuchtwarten und Züchtern, die fundierte kynologische Kenntnisse und eine mindestens 5-jährige Erfahrung in der Hundezucht haben, zusammen.
    Der Zuchtleiter wird von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt.
    Die Kommission kann züchterische Maßnahmen oder Änderungen der Zuchtordnung dann beschließen, wenn es nötig ist. Besteht innerhalb der Zuchtkommission keine Einmündigkeit, so gibt es einen Mehrheitsbeschluss.
    Beschlüsse und Änderungen müssen durch den Vorstand des VDBZ bestätigt werden.
    Auf der dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Gelegenheit, sich zu den Maßnahmen zu äußern und Vorschläge zur Verbesserung und gegebenenfalls Anpassung vorzubringen.
  2. Der Zuchtleiter setzt zur Erfüllung seiner Aufgaben Zuchtwarte ein. Zuchtleiter und Zuchtwarte sind zur Beratung der Mitglieder und Züchter in allen die Zucht betreffenden Belangen sowie zur Aufdeckung von Mängeln in der Hundehaltung und Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen berufen. Zu ihren Aufgaben gehören die Wurfkontrolle, die Wurfabnahme, die Abnahme der ZTP sowie die Erfüllung von Sonderaufgaben.
  3. Die Zuchtwarte dürfen folgende Gebühren erheben, die an sie direkt und privat in ihrer Funktion als Zuchtwart zu entrichten sind: Gebühren bzgl. Zuchttauglichkeitsprüfungen (gegebenenfalls mit Kilometergeld), Wurfabnahme und Zwingerbesichtigung für Neuzüchter.

§ 3 Ausnahmen

  1. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Zuchtordnung sind regulär nicht vorgesehen.
    Ausschließlich in begründeten Fällen kann ein formloser Antrag an die Zuchtleitung für eine Ausnahmeregelung gestellt werden. Die Zuchtkommission wird diesen Antrag prüfen und über eine Genehmigung oder Ablehnung entscheiden.
  2. Ist ein Mitglied der Zuchtkommission selbst Antragsteller, entfällt sein Stimmrecht bei der zu treffenden Entscheidung.

 § 4 Voraussetzungen für die Zucht

  1. Der Zwingernamenschutz muss erteilt sein.
    Dazu wird ein formloser Antrag beim Zuchtbuchamt gestellt. Zwingernamenschutz kann nur erteilt werden, wenn der vorgeschlagene Name noch nicht (auch nicht in ähnlicher Form) geschützt ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen Alternativnamen bei Antragstellung anzugeben.
    Je Züchter darf nur ein Zwingername geschützt werden. Sind mehrere Personen Antragsteller, müssen alle Inhaber Mitglied des VDBZ sein und dieselbe Adresse haben.
  2. Ein Züchter des VDBZ darf mit seinen Bolonkahündinnen keinen Wurf in einem anderen Verein als dem VDBZ eintragen lassen. Jeder Wurf der Bolonkahündinnen des Züchters muss der Zuchtleitung gemeldet werden. Das gilt ebenfalls für Würfe, die ungewollt durch einen Deckunfall entstanden sind und auch wenn der Deckrüde in diesem Fall einer anderen Rasse angehören sollte.
  3. Kommerziell ausgerichtete Hundezucht, Hundevermehrung und Hundehandel sind nicht gestattet.
    Die Zucht muss aus Gründen der Liebhaberei betrieben werden. Wo die Liebhaberei aufhört und ein kommerzieller Aspekt sich abzuzeichnen beginnt, ist nicht leicht festzulegen. Als grobe Richtlinie gilt, dass nicht mehr als drei bis vier Würfe Bolonkawelpen pro Jahr gezogen werden.
  4. Ein Züchter des VDBZ hält seine Hunde in seinem Wohnbereich. Haltung in Zwingeranlagen oder Nebengebäuden ist nicht zulässig. Auch die Aufzucht der Welpen hat im Wohnbereich zu erfolgen.
  5. Zur Zucht zugelassen sind nur Hunde der Rasse Bolonka Zwetna (Tsvetnaya Bolonka).
    Die Rassereinheit muss durch eine Ahnentafel belegt sein. Die Zucht mit Bolonkas ohne Papiere ist grundsätzlich verboten.
  6. Bei Bolonkas mit Registerbescheinigung, die durch einen anderen Verein ausgestellt wurde, erfolgt eine zusätzliche Überprüfung durch einen Zuchtwart des VDBZ, der die phänotypische Rassereinheit bestätigen muss.
  7. Registerahnentafeln stellt der VDBZ selbst nur unter der Voraussetzung aus, wenn bereits vor dem Termin der ZTP Kopien der Ahnentafeln beider Elterntiere bei der Zuchtleitung zur Prüfung eingereicht werden und die ZTP bestanden wird.
  8. Vor dem Zuchteinsatz müssen die Bolonkas des VDBZ die Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) bestanden haben und zur Zucht zugelassen sein.
  9. Angekaufte erwachsene Zuchthunde müssen über eine vom VDBZ anerkannte Zuchtzulassung verfügen, die den Regelungen zur Zucht innerhalb des VDBZ entspricht.
  10. Bei Übertritten von Züchtern aus anderen Vereinen werden die dort ausgestellten Zuchttauglichkeiten unter folgenden Bedingungen anerkannt und übernommen:
    a) Die Zuchthunde, die in den VDBZ übernommen werden sollen, dürfen keine Fehler haben, die den Zulassungsbestimmungen des VDBZ zuwiderlaufen.
    b) Die zu übernehmenden Hunde müssen alle Untersuchungen und Gentests vorweisen können, die im VDBZ zum Zeitpunkt der Übernahme Pflicht sind.
    Fehlende Untersuchungen oder Gentests müssen bis spätestens vor dem nächsten Zuchteinsatz nachgeholt und der Zuchtleitung vorgelegt werden.
  11. Fällt die Partnerwahl auf einen im Ausland oder in einem anderen Verband stehenden Deckrüden, ist der dort ausgestellte Nachweis der Zuchttauglichkeit zu erbringen.

§ 5 Zuchttauglichkeitsprüfung

  1. Das Mindestalter zur Vorstellung für eine ZTP beträgt zwölf Monate.
  2. Die Originalahnentafel des zur ZTP vorgestellten Hundes muss mitgebracht werden.
  3. Alle zu einer ZTP vorgestellten Hunde müssen einen eingesetzten Chip zu ihrer Identifikation vorweisen. Nicht gechippte Hunde werden nicht zuchttauglich geschrieben.
    Für den Fall, dass die Chipnummer noch nicht in die Ahnentafel eingetragen ist, muss die Kennung des Chips spätestens zur ZTP mitgebracht und zur Überprüfung in die Ahnentafel eingetragen werden. Ein weiterer Aufkleber mit der Chipkennung muss dem Zuchtbuchamt zur Verfügung gestellt werden.
  4. Die im Ahnenpass oder in der Ahnentafel eingetragene Fellfarbe wird auf der ZTP auf Richtigkeit geprüft und gegebenenfalls neu eingetragen. Die Prüfung der Fellfarbe ist verpflichtend und muss bis spätestens zum Ende des dritten Lebensjahres durch einen Zuchtwart vorgenommen werden.
  5. Die auf der ZTP festgestellte Widerristhöhe des Hundes wird im Ahnenpass oder der Ahnentafel eingetragen.
  6. Der tierärztliche Befundbogen der Untersuchung auf Patellaluxation muss bei der ZTP vorgelegt werden.
    Der diagnostizierte PL-Grad wird im Ahnenpass oder der Ahnentafel eingetragen.
    Hunde mit dem Befund PL-Grad 2 und höher werden nicht zuchttauglich geschrieben.
  7. Der tierärztliche Befundbogen der Untersuchung auf erbliche Augenerkrankungen inkl. der Gonioskopie (Kammerwinkeluntersuchung) muss zur ZTP vorliegen.
  8. Ein Nachweis*1 über den Genotypen des vorgestellten Hundes bzgl. folgender Augenerkrankungen muss bei ZTP vorliegen:
    a) prcd-PRA (progressive rod cone degeneration)
    b) crd4/cord1-PRA (cone rod dystrophy 4)
  9. Ein Nachweis*1 über den Genotypen des vorgestellten Hundes betreffend folgender Erbanlagen für das Fell und die Fellfarbe muss zur ZTP vorliegen:
    a) Furnishing (RSPO2-Gen)
    b) Dilution (MLPH-GEN)
    c) Merle (SILV-Gen)

*1 Der Nachweis der jeweiligen Genotypen ist entweder über eine DNA-Untersuchung eines Labors oder über die offiziellen Eintragungen in den Papieren der Elterntiere des vorgestellten Hundes zu erbringen.

 

§ 6 Zulassungsbestimmungen für die Zucht

1.     Der Hund muss grundsätzlich gesund sein, um zur Zucht zugelassen zu werden. Hunde mit Erkrankungen wie z. B. Taubheit, Blindheit, Epilepsie, Herzerkrankungen, Autoimmunerkrankungen, Lebershunt usw. sind von der Zucht ausgeschlossen.

2.    Folgende Punkte gelten als grundsätzlich von der Zucht und Erteilung einer Zuchtzulassung ausschließende Fehler:
a) Rückbiss, Kreuzbiss
b) starker Vorbiss
c) Fehlen von mehr als zwei Schneidezähnen
d) Widerristhöhe von mehr als 28 cm
e) Gewicht bei ZTP von mehr als 5 kg
f) Gewicht bei ZTP von weniger als 2 kg
g) Rutenlosigkeit, Stummelrute
h) Knickrute
i) Stehohren
j) ein oder zwei blaue Augen sowie Augen mit blauen Arealen
k) Irishypoplasie/Iriskolobom
l) Weißanteil bei Fellfarbe mit Weißzeichnung von mehr als 50%
m) ein anderer Genotyp bzgl. Merle als m/m
n) bzgl. Dilution Genotyp d/d
o) bzgl. Furnishing Genotyp f/f bzw. N/N
p) ausgeprägte Anzeichen von Zwergwuchs (z. B. vorstehende Augäpfel in Verbindung mit deutlichem Rückbiss)
q) Aggressivität, Unlenkbarkeit
r) Kryptorchismus und Monorchismus des Rüden
s) Syndaktylie und Polydaktylie
t) krumme untere Gliedmaßen (Carpus valgus, Radius curvus, Short-Ulna-Syndrom)
u) Patellaluxation Grad 2 und höher
v) bzgl. prcd-PRA Genotyp prcd/prcd
w) bzgl. crd4/cord1-PRA Genotyp crd4/cord1/crd4/cord1
x) ein positiver Befund bei folgenden Augenerkrankungen:
- Persistierende hyperplastische Tunica vasculosa lentis/primärer Glaskörper (PHTVL/PHPV)

-
kongenitaler und nicht kongenitaler Katarakt
- Retina Dysplasie (RD)
- Hypoplasie (des Sehnerv)/Mikropapille
- Entropium/Trichiasis
- Ektropium/Makroblepharon
- primäre Linsenluxation
- Retinadegeneration (PRA)
-
Ligamentum Pectinatum Abnormalität (Kammerwinkelanomalie)

3.    Nachfolgende Punkte gelten als geringe Fehler und führen darum zu einer Zuchtzulassung mit bestimmten Einschränkungen:
a) leichter Vorbiss und Zangenbiss -> der Partner muss einen Scherenschluss haben
b) Fehlen von einem oder maximal zwei Schneidezähnen -> der Partner muss ein vollzahniges Scherengebiss haben
c) Genotyp D/d --> der Partner muss nachweislich den Genotypen D/D haben
d) Genotyp F/f --> der Partner muss nachweislich den Genotypen F/F haben
e) Patallaluxation Grad 1 --> der Partner muss nachweislich PL-Grad 0 haben
f) Genotyp N/prcd-PRA --> der Partner muss nachweislich den Genotypen prcd-PRA N/N haben
g) Genotyp N/crd4/cord1-PRA --> der Partner muss nachweislich den Genotypen crd4/cord1-PRA N/N haben
h) positiver Befund der Augenerkrankung Korneadystrophie --> Partner muss in diesem Punkt nachweislich frei sein
i) positiver Befund der Augenerkrankung Membrana Pupillaris Persistens (MPP) --> Partner muss in diesem Punkt nachweislich frei sein
j) positiver Befund der Augenerkrankung Distichiasis/Ektopische Zilien --> Partner muss in diesem Punkt nachweislich frei sein

4.    Der Befund der ersten Untersuchung auf Patellaluxation, die kurz vor der ZTP stattfinden muss, gilt für die Zulassung zur Zucht bis zum Zeitpunkt der zweiten PL-Untersuchung im Alter von drei Jahren.
Ergibt der Befund der Nachuntersuchung eine Verschlechterung auf den Befund PL-Grad 2 oder höher, verliert die Zuchtzulassung des Hundes ihre Gültigkeit und der Hund darf nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden.

5.   Die Zuchtzulassung von Hunden, die Nachzuchten mit erblichen Erkrankungen hervorbringen, kann je nach Schwere der Erkrankung im Nachhinein entzogen oder mit Auflagen versehen werden.

 

§ 7 Zuchtbestimmungen

  1. Der Genotyp des Hundes am D-Locus (Dilute-Gen) muss nachweislich bekannt sein.
    Es darf nur mit Hunden mit den Genotypen D/D oder D/d gezüchtet werden.
    Die Zucht mit dilutefarbenen Hunden (Genotyp d/d) ist verboten.
    Nachzuchten mit dem Genotyp d/d müssen vermieden werden.
    Erlaubt sind die Paarungen D/D x D/D und D/D x D/d.
    Paarungen von D/d x D/d sind verboten.
    Paarungen mit Partnern von außerhalb des VDBZ, deren Genotyp am D-Locus nicht per DNA-Analyse oder Elternschaft nachgewiesen ist, sind nur erlaubt, wenn der eigene Hund den Genotypen D/D hat und der Paarungspartner phänotypisch als D/- zu erkennen ist.
  2. Zuchthündinnen und Deckrüden im VDBZ ab einschließlich Jahrgang 2012 müssen ihren Genotypen am Merle-Genort (SILV-Gen) nachweisen, um zur Zucht zugelassen zu sein oder zugelassen zu werden.
    Bei Hunden mit bereits vor 2019 bestandener ZTP muss der Gentest auf Merle spätestens vor dem nächsten Zuchteinsatz nachgeholt werden.
    Nur der Genotyp m/m ist zur Zucht zugelassen.
    Zuchthündinnen und Deckrüden des VDBZ dürfen mit Rüden bzw. Hündinnen von außerhalb des VDBZ bei denen der Genstatus bzgl. Merle nicht nachgewiesen ist, verpaart werden, wenn zumindest keinerlei Hinweis auf ein evtl. vorhandenes Merlegen bei diesen Rüden oder Hündinnen vorliegt.
  3. Der Genotyp des Hundes am F-Locus (Furnishing-Gen) muss nachweislich bekannt sein. Es darf nur mit Hunden mit den Genotypen F/F oder F/f bzw. F/N gezüchtet werden.
    Die Zucht mit Hunden ohne Furnishings (Genotyp f/f bzw. N/N) ist verboten.
    Nachzuchten mit dem Genotyp f/f müssen vermieden werden.
    Erlaubt sind die Paarungen F/F x F/F und F/F x F/f.
    Paarungen von F/f x F/f sind verboten.
    Paarungen mit Partnern von außerhalb des VDBZ, deren Genotyp am F-Locus nicht per DNA-Analyse oder Elternschaft nachgewiesen ist, sind nur erlaubt, wenn der eigene Hund den Genotypen F/F hat und der Paarungspartner phänotypisch als F/- zu erkennen ist.
  4. Eine Untersuchung auf sämtliche erbliche Augenerkrankungen - die Untersuchung des Kammerwinkels mittels Gonioskopie eingeschlossen - durch einen Fachtierarzt ist Pflicht für die Zulassung zur Zucht. Vorzugsweise sollen Deckpartner von außerhalb des VDBZ diese Untersuchungen ebenfalls vorweisen können.
    Liegt ein positiver Befund bzgl. der unter § 6, Abs. 2 h-j genannten Erkrankungen vor, muss der Partner in jedem Fall augenärztlich untersucht und in den genannten Punkten frei sein.
  5. prcd-PRA
    Der Genotyp bzgl. der Augenerkrankung prcd-PRA muss nachweislich bekannt sein.

    Die Züchter sollen danach streben, die Anzahl der Anlageträger der prcd-PRA in der Zucht nach und nach zu verringern. Es empfiehlt sich daher, sich vor einem Kauf zu vergewissern, welchen Genotyp der Welpe hat.
    Anlageträger dürfen nur mit nachweislich freien Partnern verpaart werden.
    Männliche Anlageträger dürfen nur im eigenen Zwinger decken.
    Ebenfalls darf ein ungetesteter Hund nur mit nachweislich freiem Partner verpaart werden.
    Bolonkas, die homozygot für prcd-PRA (prcd/prcd) sind, dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.
    Für die ZTP ab 2021 gilt, dass im VDBZ keine neuen Anlageträger der prcd-PRA mehr zur Zucht zugelassen werden.
    Hündinnenbesitzer, die eine Anlageträgerin in der Zucht haben oder einen Deckrüden genutzt haben, der Anlageträger ist, dürfen nur nachweislich frei getesteten Nachwuchs an Züchterkollegen weitergeben.
    Möchte ein Züchter selbst einen Anlageträger aus eigener Nachzucht zur eventuellen Zucht behalten, muss ein formloser Antrag mit Begründung an die Zuchtleitung gestellt werden, damit die Zuchtkommission gemeinsam prüfen kann, ob der Welpe Eigenschaften besitzt, die seinen späteren, eventuellen Zuchteinsatz als sinnvoll rechtfertigen.
  6. crd4/cord1-PRA
    Der Genotyp am RPGRIP1-Gen muss nachweislich bekannt sein. Eine Mutation in diesem Gen ist mit verantwortlich für die Augenerkrankung crd4/cord1-PRA.

    Die Züchter sollen danach streben, die Anzahl der Anlageträger der crd4/cord1-PRA in der Zucht nach und nach zu verringern. Es empfiehlt sich daher sich vor einem Kauf zu vergewissern, welchen Genotyp der Welpe hat.
    Anlageträger dürfen nur mit nachweislich freien Partnern verpaart werden.
    Männliche Anlageträger dürfen nur im eigenen Zwinger decken.
    Ebenfalls darf ein ungetesteter Hund nur mit nachweislich freiem Partner verpaart werden.
    Bolonkas, die homozygot für crd4/cord1-PRA sind, dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.
    Es werden bis auf weiteres und auf Antrag noch neue Anlageträger in die Zucht genommen. Das Ziel ist aber, die Anzahl der Anlageträger auf lange Sicht zu verringern.
    Hündinnenbesitzer, die eine Anlageträgerin in der Zucht haben oder einen Deckrüden genutzt haben, der Anlageträger ist, dürfen nur nachweislich frei getesteten Nachwuchs an Züchterkollegen weitergeben.
    Möchte ein Züchter selbst einen Anlageträger aus eigener Nachzucht zur eventuellen Zucht behalten, muss ein formloser Antrag mit Begründung an die Zuchtleitung gestellt werden, damit die Zuchtkommission gemeinsam prüfen kann, ob der Welpe Eigenschaften besitzt, die seinen späteren, eventuellen Zuchteinsatz als sinnvoll rechtfertigen.
  7. Eine Untersuchung auf Patellaluxation durch einen dazu befähigten Tierarzt vor der ZTP und zusätzlich eine zweite Untersuchung im Alter von drei Jahren sind Pflicht.
    Hunde mit dem Befund PL-Grad 0 und PL-Grad 1 werden bis zum Zeitpunkt der zweiten Untersuchung zur Zucht zugelassen.
    Bolonkas mit dem Befund PL-Grad 1 dürfen nur mit Partnern mit dem Befund PL-Grad 0 verpaart werden.
    Der Befund PL-Grad 2 oder höher ist zuchtausschließend.
    Hunde, deren Befund mit drei Jahren PL-Grad 0 oder PL-Grad 1 ist, sind bis zum Ende ihres Zuchtalters zur Zucht zugelassen. Bei Befundung PL-Grad 1 im Alter von drei Jahren gilt ebenfalls, dass der Partner den Befund PL-Grad 0 haben muss.
    Ist der Befund der zweiten Untersuchung mit drei Jahren PL-Grad 2 oder höher, dürfen die Hunde nicht weiter zur Zucht eingesetzt werden.
  8. Inzestzucht (engste Inzucht) wie z. B. Vollgeschwister-Paarung, Vater-Tochter-Paarung, Mutter-Sohn-Paarung und Halbgeschwister-Paarung ist verboten.
    Inzestpaarungen ergeben (auf fünf Generationen) einen Inzuchtkoeffizienten (IK) von 12,5% bis 25%. Liegt bei den Zuchtpartnern bereits Inzucht vor, liegen die Werte sogar darüber.
  9. Auch enge Linienzucht (nahe Inzucht) ist nicht erlaubt. Deshalb ist jeder Züchter verpflichtet nur eine Verpaarung einzugehen, deren IK nicht über 6,25% und deren AVK nicht unter 80% (auf fünf Generationen berechnet) liegt.
  10. Um möglichst auch mäßige (weite) Inzucht zu vermeiden, wird jedem Züchter nachdrücklich empfohlen, darauf zu achten, dass der IK einer geplanten Verpaarung (auf fünf Generationen berechnet) nicht über 3,13% und der AVK nicht unter 85% liegt.
  11. Inzuchtkoeffizient und Ahnenverlustkoeffizient sind vor einer geplanten Verpaarung mithilfe der Bolonka-Datenbank zu berechnen oder von der Zuchtleitung berechnen zu lassen.
  12. Neuzüchtern oder bei Unsicherheiten bzgl. der Planung von Verpaarungen wird empfohlen, das Angebot der Beratung durch die Zuchtleitung in Anspruch zu nehmen.
  13. In Fällen, dass neue Zulassungs- bzw. Zuchtbestimmungen bzgl. weiterer Gentests oder  klinischer Untersuchungen getroffen werden, sind die entsprechenden Regelungen bzgl. des Bestandes der Zuchthunde (Hunde, die bereits eine gültige Zuchtzulassung im VDBZ haben) zu beachten.

§ 8 Bestimmungen zur Zuchtverwendung

  1. Das Mindestalter für den ersten Zuchteinsatz von Zuchtrüden beträgt zwölf Monate.
    Das Höchstzuchtalter für Rüden ist das vollendete zehnte Lebensjahr (der zehnte Geburtstag).
  2. Das Mindestalter für die erste Belegung einer Hündin beträgt 15 Monate. Davon abweichende Entscheidungen sind hier keinesfalls gestattet.
    Nach Vollendung des achten Lebensjahres (ab dem achten Geburtstag) ist die Belegung einer Hündin grundsätzlich verboten.
    Das zulässige Höchstalter zur erstmaligen Belegung einer Hündin ist auf die Vollendung des vierten Lebensjahres (bis zum vierten Geburtstag) festgesetzt.
    Es ist jedoch ratsam, eine Hündin vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres (vor dem dritten Geburtstag) erstmalig zu belegen.
  3. Eine Hündin darf in ihrem Leben maximal sieben Würfe großziehen.
  4. Mit einer Hündin soll im Kalenderjahr nur einmal gezüchtet werden. Nach jedem Wurf muss mindestens eine Hitze pausiert werden.
    Für diese Regelungen gelten unter Berücksichtigung von § 8, Abs. 3 zwei Ausnahmen:
    a) Wenn die Hündin regelmäßig einen Abstand von acht Monaten oder länger zwischen zwei Hitzen hat, dürfen zwei Hitzen nacheinander belegt werden. Vorausgesetzt, die Hündin ist zu dem Zeitpunkt in exzellenter körperlicher Verfassung und ihr fiel die Aufzucht des vorherigen Wurfes leicht.
    Die dritte Hitze muss übersprungen werden.
    b) Eine Hündin darf bei einem normalen Abstand zwischen den Hitzen von sechs bis sieben Monaten ausnahmsweise zwei Hitzen nacheinander belegt werden, wenn die Hündin im vorherigen Wurf maximal zwei Welpen groß gezogen hat.
    Die dritte Hitze muss übersprungen werden.
    Diese Ausnahme darf nur einmal für eine Hündin in Anspruch genommen werden.
  5. Sollte es bei einer Hündin zu einem ungeplanten Wurf durch einen Deckunfall kommen, sind folgende Zuchtpausen zu beachten:
    Nach einem Unfallwurf ist mindestens nur eine Hitze bis zur nächsten Belegung auszulassen, wenn der Unfall entweder nach dem Auslassen einer Hitze passiert ist oder wenn der vorherige Wurf oder der Unfallwurf maximal aus zwei Welpen bestand.

    Geschieht ein Unfall im Anschluss eines Wurfes mit mehr als zwei Welpen und beträgt er selbst mehr als zwei Welpen, muss die Hündin mindestens zwei Hitzen pausieren bis zur nächsten Belegung.

  6. Hündinnen, die mit zwei Schnittentbindungen entbunden haben, dürfen nicht weiter für die Zucht verwendet werden.

§ 9 Deckakt

  1. Als Deckakt gilt die in der jeweiligen Hitze erste Belegung der Zuchthündin durch den Deckrüden.
  2. Einmalige oder mehrfache Wiederholungen des Belegens innerhalb einer Hitze sind nur durch denselben Deckrüden zugelassen.
  3. Werden Hündinnen während einer Hitze ungewollt von verschiedenen Rüden gedeckt, erhalten die Welpen nur dann Ahnentafeln, wenn über ein DNA-Profil des Rüden und aller Welpen ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis erbracht werden kann.
  4. Der Deckrüdenbesitzer bestätigt nach erfolgtem Deckakt durch Angabe seiner Adresse und durch seine Unterschrift die Verpaarung. Diese Bestätigung erfolgt auf dem vom Verein der Hündin ausgegebenen Deckschein.
  5. Dem Eigentümer der Hündin sind unaufgefordert eine Kopie der Ahnentafel des Rüden, seine klinischen und genetischen Untersuchungsergebnisse und eine Kopie seiner Zuchttauglichkeitsbestätigung auszuhändigen.
  6. Die Deckgebühr ist vor dem Deckakt zu vereinbaren.
  7. Für den Fall, dass ein Deckgeld bezahlt wurde und die Hündin leer bleibt, steht es dem Eigentümer des Deckrüden frei, diesen Rüden oder (nach Absprache mit dem Besitzer der Hündin) einen anderen eigenen Deckrüden in einer folgenden Hitze der leer gebliebenen Hündin oder aber einer anderen Hündin kostenlos zum Decken zur Verfügung stellen. Es ist aber zu beachten, dass die Deckgebühr sich grundsätzlich auf den Decksprung bezieht und unabhängig vom Erfolg direkt nach dem Decksprung zu entrichten ist.
  8. Hündinnen- und Deckrüdenbesitzer sind dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass die Verpaarung den Bestimmungen dieser Zuchtordnung entspricht. Insbesondere bei Hunden mit zur Zucht einschränkenden Fehlern, muss sich versichert werden, dass nicht beide Partner die gleichen einschränkenden Fehler aufweisen.

§ 10 Wurfabnahme

  1. Um in das Zuchtbuch des VDBZ eingetragen zu werden und einen Ahnenpass des VDBZ zu erhalten, müssen alle Welpen eines Wurfes vom Tierarzt geimpft und mit einem Transponderchip gekennzeichnet werden. Anschließend muss für jeden einzelnen Welpen eine schriftlich dokumentierte Wurfabnahme inklusive der Begutachtung des Muttertieres erfolgen.
  2. Die Wurfabnahme darf erst ab Vollendung der achten Lebenswoche der Welpen erfolgen. Das bedeutet frühestens ab dem Tag, an dem die Welpen acht Wochen alt werden.
    Spätestens muss die Wurfabnahme zu Beginn der zwölften Lebenswoche durchgeführt worden sein. Das bedeutet im Alter von elf Wochen und vor Vollendung der zwölften Lebenswoche.
  3. Wurfabnahmen und deren schriftliche Dokumentation für jeden einzelnen Welpen anhand von Vereinsformularen werden durch den zuständigen Zuchtwart - oder in Absprache mit der Zuchtleitung - durch einen Tierarzt vorgenommen. Die Wurfabnahme durch einen Tierarzt wird zugelassen, wenn der nächste Zuchtwart 100 km oder weiter vom Züchter entfernt wohnt.
  4. Erfolgt die Wurfabnahme durch den Zuchtwart, so müssen die Welpen vor seinem Besuch vom Tierarzt geimpft und gechippt worden sein.
    Wird die Wurfabnahme vom Tierarzt durchgeführt, erfolgt das Impfen und Chippen zur gleichen Zeit wie die Wurfabnahme.
  5. Für die Wurfabnahme sind dem Zuchtwart folgende Unterlagen vorzulegen:
    a) der vom Züchter und Deckrüdenbesitzer vollständig ausgefüllte Deckschein
    b) die Chipnummern der einzelnen Welpen
    c) der Impfnachweis der einzelnen Welpen
    d) die Originalahnentafel der Mutterhündin
    e) eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden

§ 11 Welpenabgabe

  1. Kein Welpe darf vor erfolgter Wurfabnahme abgegeben werden.
  2. Die Welpen dürfen frühestens im Laufe der neunten Lebenswoche abgegeben werden – nachdem sie geimpft und gechippt wurden und nachdem die Wurfabnahme durchgeführt wurde. Die Abgabe darf nicht am selben Tag erfolgen, an dem die Welpen die Impfung erhalten, sondern erst ein paar Tage später.
  3. Der Züchter ist verpflichtet, den Käufern den Impfausweis des jeweiligen Welpen am Tag der Abgabe kostenfrei zu übergeben und den Ahnenpass umgehend nach Erhalt durch das Zuchtbuchamt kostenfrei nachzureichen. Die Abgabe von Welpen ohne Papiere ist nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe eines Rüdenwelpen im Deckrecht, der Eigentum des Züchters bleibt. In diesem Fall kann der Ahnenpass beim Züchter verbleiben.
  4. Neben einer Anleitung für die Übergangsernährung des Welpen hat der Züchter den Käufer über Wurmkuren und auf die Möglichkeit der Untersuchung auf Darmparasiten anhand von Kotproben hinzuweisen.
  5. Der Züchter muss den Welpenkäufer über die erforderlichen weiteren Impfungen zum Aufbau der Grundimmunisierung gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen des Weltverbandes der Kleintierärzte (WSAVA) informieren.

§ 12 Eintragungsbestimmungen

  1. Wurfeintragungen in das Zuchtbuch des VDBZ und die Ausstellung der Ahnenpässe erfolgen nur dann, wenn …
    a) unmittelbar nach dem Deckakt der vom Züchter und Deckrüdenbesitzer vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Deckschein dem Zuchtbuchamt postalisch oder elektronisch zugesandt wurde.
    b) der Wurf zeitnah nach der Geburt formlos dem Zuchtbuchamt gemeldet wurde.
    c) die Wurfabnahme ordnungsgemäß erfolgt ist (siehe § 10).
    d) der Wurfmeldeschein vollständig ausgefüllt und vom Züchter und Zuchtwart bzw. Tierarzt unterzeichnet beim Zuchtbuchamt postalisch eingereicht wurde.
    e) die schriftliche Dokumentation der Wurfabnahme durch den Zuchtwart oder Tierarzt postalisch beim Zuchtbuchamt eingereicht wurde.
    f) die Originalahnentafel der Mutterhündin sowie die Kopie der Ahnentafel des Deckrüden beim Zuchtbuchamt postalisch eingereicht wurden.
    g) sämtliche Befunde klinischer und genetischer Untersuchungen der Mutterhündin und des Deckrüden dem Zuchtbuchamt eingereicht wurden.
    h) Titelnachweise der Elterntiere (wenn deren Eintragung in die Ahnentafel der Welpen erwünscht ist) dem Zuchtbuchamt vorgelegt wurden.
  2. Die Chipnummer eines jeden Welpen dient zur Identifikation und wird sowohl im Ahnenpass als auch im Zuchtbuch eingetragen. Mindestens ein Aufkleber mit der Chipkennzeichnung sind den Wurfunterlagen darum beizulegen.
  3. Auf dem Wurfmeldeschein und der schriftlichen Dokumentation der Wurfabnahme jedes einzelnen Welpen muss die Chipnummer jedes Welpen vermerkt sein.
  4. Eingetragen wird jeder Welpe eines Wurfes mit einem Ruf- und Zwingernamen. Die Wahl des Rufnamens steht dem Züchter zu, wobei alle Tiere eines Wurfes Namen mit gleichen Anfangsbuchstaben erhalten müssen. Die Würfe eines Züchters sind in alphabetischer Reihenfolge zu benennen, beginnend mit dem A-Wurf, B-Wurf usw.
  5. Soweit sich bei der Wurfabnahme zuchtausschließende Fehler oder Erbkrankheiten bereits zu erkennen geben, ist im zu erstellenden Ahnenpass der Vermerk der Zuchtsperre zu geben. Zuchtausschließende Fehler sind innerhalb dieser Zuchtordnung unter § 6 beschrieben.
  6. Die Zusendung der Ahnenpässe der Welpen an den Züchter erfolgt auf Wunsch per Nachnahme, sonst nach Bankeinzug der dafür angefallenen Gebühren per normaler Briefsendung.
  7. Der Züchter ist nach Erhalt der Ahnenpässe verpflichtet, diese auf eventuelle Fehler zu überprüfen und ggf. dem Zuchtbuchamt unverzüglich zur Korrektur zurückzusenden. Mit seiner Unterschrift bestätigt er die Richtigkeit der Angaben in den Ahnenpässen.
  8. Der Ahnenpass ist Eigentum des VDBZ und ist nach Ableben des Hundes unter Angabe der Todesursache an das Zuchtbuchamt zurückzusenden.

Die vorliegende Fassung der Zuchtordnung wurde im Oktober 2019 zuletzt aktualisiert.